§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die
Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann
nur von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit geändert
werden.
§ 2 Beschlüsse
§ 3 Beiträge
1. Die Beiträge werden jeweils zum 1. eines Quartals oder Jahres eingezogen. Die
Fälligkeit bei Beitritt innerhalb eines Quartals ist der 01. Kalendertag des
Folgemonats. Alle Mitglieder sind verpflichtet einem SEPA-Lastschrifteinzug
zuzustimmen.
Es gelten folgende reguläre Mitgliedsbeiträge:
a. Erwachsene ab 18 Jahren 5,00€/Monat
b. Juristische Personen (Unternehmen) ab 15,00€/Monat
.Juristische Personen (Vereine) ab 10,00€/Monat
Außerdem gelten folgende Mitgliedsbeiträge als ermäßigt
c. Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor Vollendung des 18. Lebensjahres
3,50€/Monat
d. Auszubildende & Studierende (bis 25 Jahre) 3,50€/Monat
e. Fördermitglieder ab 10,00€/Monat
Ehrenmitglieder und Passive Mitglieder sind von der Zahlung befreit.
Der jeweilige Mitgliedsbeitrag kann durch das zahlende Mitglied erhöht werden. Diese Erhöhung ist dem Vorstand unter Angabe der Dauer der Erhöhung und der Summe der Erhöhung schriftlich oder fernmündlich (z.B. per E-Mail) mitzuteilen.
2. Das Mitglied verpflichtet sich bei Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates für
ausreichende Deckung des Buchungskontos zum Zahlungstermin zu sorgen.
Weiterhin verpflichtet sich das Mitglied bei einem Kontowechsel zur rechtzeitigen
Neueinrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates.
3. Das Mitglied trägt etwaige zusätzliche Kosten, die dem Verein durch eine
unzureichende Deckung des Buchungskontos entstehen.
§ 4 Beitragszeitraum
§ 5 Verringerung der Zahlungspflicht
Vereinsmitglieder können in finanziellen Härtefällen einen Antrag auf Verringerung der Zahlungspflicht an den Vorstand stellen. Dieser Antrag ist zu begründen. Bei positiver Bescheidung des Antrages wird der Beitragssatz des betreffenden Mitgliedes in Absprache mit dem Vorstand auf einen reduzierten Beitrag festgelegt. Bei Wegfall des beantragten Grundes ist der Vorstand zu informieren und der Mitgliedsbeitrag des Mitgliedes auf den Regelsatz anzupassen. Ein anderer Grund zur Verringerung oder Aussetzung der Zahlungspflicht ist die ehrenamtliche, überproportionale, unentgeltliche Arbeit im Sinne des Vereins, beispielsweise durch das Coachen der E-Sport-Teams. Hier entscheidet der Vorstand im Einzelfall mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Begleichung des Beitrags
Der Mitgliedsbeitrag wird per SEPA-Lastschrift am ersten Tag eines beginnenden Quartals oder Jahres an das Konto des Vereins eingezogen:
§ 7 Antrag auf Mitgliedschaft
Ein Antrag auf Mitgliedschaft im Verein kann nur dann positiv beschieden werden, wenn der Antragsteller dem SEPA-Einzug zugestimmt und der erste Mitgliedsbeitrag beim Verein eingegangen ist. Sollte innerhalb von zwei Wochen keine SEPA-Einzugsermächtigung eingegangen sein, wird der Antrag auf Mitgliedschaft als erledigt betrachtet und es erfolgt keine Aufnahme in den Verein. Einem erneuten Antrag auf Aufnahme steht dies nicht im Wege.
§ 8 Vereinsaustritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zulässig. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
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